Stand: 01. August 2023
§ 1 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
1.2 Vertragspartner sind die buchende Person (im folgenden: Veranstalter) und die Künstlerpalette (eine Plattform von JMB ARTISTS, Vierenkamp 13, 22453 Hamburg).
1.2 Der Veranstalter engagiert den Act (im folgenden: Act oder Crew) für ein Konzert. Der Zeitraum und Veranstaltungsort wird im Angebot festgelegt.
1.3 Eine Set-Länge beträgt grundsätzlich 45 Minuten.
1.4 Der Veranstaltungsraum muss – wenn nicht anders vereinbart – für den Get-In, Aufbau und Soundcheck spätestens 2 Stunden vor Showtime dem Act zur Verfügung stehen.
§ 2 Produktionsbedingungen
2.1. Honorar
Der Veranstalter erhält spätestes 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn die Rechnung von Künstlerpalette und verpflichtet sich, das vereinbarte Honorar innerhalb von 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn an die bekannte Kontoverbindung von Künstlerpalette (eine Plattform von JMB ARTISTS) ausschließlich per Überweisung zu entrichten. Eine andere Zahlungsform ist nicht vorgesehen. Falls nicht anders vereinbart wird die Event-Technik separat direkt mit dem Technik-Dienstleister verrechnet.
Über die Höhe des Honorars wird nach Außen hin Stillschweigen bewahrt.
2.2 Rechte / Lizenzen
Der Veranstalter verpflichtet sich, die anfallenden Gebühren an die GEMA zu melden und zu zahlen sowie etwaige Steuern abzuführen. Der Act wird dem Veranstalter nach dessen Aufforderung eine Aufstellung der urheberrechtlich geschützten Werke übersenden, die bei dem Konzert dargeboten werden.
§ 3 Durchführung der Veranstaltung
3.1 Veranstalter
3.1.1 Der Veranstalter stellt für das Konzert eine spielbereite Bühne sowie – wenn nicht anders vereinbart – die notwendige technische Ausstattung von Ton- und Lichttechnik zur Verfügung. Der Veranstalter sichert eine saubere Bühnenfläche zu. Die genauen Bühnenmaßen werden im Technical Rider kommuniziert. Der dem Angebot beigefügte Technical Rider ist Bestandteil dieses Vertrages. Dieser muss vom Veranstalter eingehalten werden.
3.1.2 Falls es zu Nichteinhalten der Bühnenanweisung seitens des Veranstalters kommen, wird der Act fehlendes Material durch eigene oder dazugemietete Ton- und Lichttechnik ergänzen. Die dabei entstehenden Kosten hat der Veranstalter zu tragen.
3.2 Act
3.2.1 Der Act verpflichtet sich zu der von den Parteien vereinbarten Zeit zu erscheinen.
3.2.2 Der Act ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei. Der Veranstalter ist weder in künstlerischer noch in technischer Hinsicht befugt, Vorgaben vor oder Anweisungen während der Veranstaltung zu machen.
3.3. Garderobe und Catering
3.3.1 Der Veranstalter stellt dem Act eine abschließbare Garderobe für den Veranstaltungstag kostenlos zur Verfügung, die alleine von dem Act genutzt werden kann und in der ausreichend Platz für die gesamte Crew ist.
3.3.2 Der Veranstalter stellt dem Act und seiner Crew während der gesamten Veranstaltung alkoholische und nicht-alkoholische Getränke, eine vollwertige vegetarische Mahlzeit für jedes Crew-Mitglied vor Veranstaltungsbeginn und gesunde Snacks in angemessenem Umfang in der Garderobe kostenlos zur Verfügung.
§ 4 Schadensersatzpflichten, Schadensersatzpauschalen, Haftungsfreiheit
4.1 Entfällt die Veranstaltung aufgrund einer dem Veranstalter zurechenbaren schuldhaften Handlung oder Unterlassung, hat er dem Act eine Schadenspauschale zu zahlen. Diese beträgt je nach Absagezeitpunkt einen Anteil der Gesamtsumme des Angebots. Ersparte Aufwendungen der Act werden nicht abgezogen.
Absage 90 bis 15 Tage vor Termin: 25 % der Gesamtsumme
Absage 14 bis 8 Tage vor Termin: 50 % der Gesamtsumme
Absage ab 7 Tage vor Termin: 100 % der Gesamtsumme
4.2 Die Geltendmachung eines Schadens aus anderen Gründen wird für beide Seiten durch die vorstehenden Schadenspauschalisierungen nicht ausgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.3 Sind ein oder mehrere Mitglieder des Acts durch Krankheit verhindert, so werden sie durch adäquate Ersatzmusiker:innen ersetzt.
4.4 Im Falle des Ausfalls der Veranstaltung durch höhere Gewalt entfallen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien. Wird die Veranstaltung, gleich aus welchem Grund, abgebrochen, ist dennoch das vereinbarte Honorar zu zahlen.
4.5 Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Acts und dessen Crew, sowie für die vom Act in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen und Instrumenten während des Aufenthaltes am Veranstaltungsort.
§ 5 Schlussbestimmungen
5.1 Sollte eine Bestimmung dieses AGBs nichtig oder aus Rechtsgründen nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert.
5.2 Gerichtsstand für beide Partien ist das für die Künstlerpalette zuständige Amtsgericht. Deutsches Recht findet Anwendung. Durch diesen Vertrag wird zwischen den Vertragsparteien weder ein Arbeitsverhältnis, noch ein einem Arbeitsverhältnis ähnliches Vertragsverhältnis begründet.
5.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Maßgeblich ist allein dieser schriftliche Vertrag. Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht der Schriftform und die Abänderung dieser Schriftformklausel.
5.5 Mit der Unterschrift des Veranstalters auf dem Angebot ist der Vertrag zustande gekommen und damit bindend.